Jännert Planen und Fahrzeugbau GmbH
Stand: 11/20211. GELTUNGSBEREICH/ALLGEMEINES
(1) Der Vertrag wird zwischen der Jännert Planen und Fahrzeugbau GmbH (im Folgenden Auftragnehmer/AN) einerseits und dem Besteller (im Folgenden Auftraggeber AG) anderseits abgeschlossen. (2) Nachstehende Bedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern, also gegenüber jeder natürlichen Person, mit der in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass dieser eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann, als auch gegenüber Unternehmern, also natürlichen oder juristischen Personen, die bei Vertragsabschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Soweit Differenzierungen zwischen Verbrauchern und Nichtverbrauchern erforderlich sind, sind diese in der jeweiligen Klausel enthalten. (3) Sämtliche Leistungen des AN erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen. Mündliche Nebenabreden gibt es nicht, Abweichende Geschäftsbedingungen des AG geltend auch ohne ausdrücklichen Widerspruch als abgelehnt, soweit sie nicht vom AN ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
2. ANGEBOT, KOSTENVORANSCHLAG, VERTRAGSABSCHLUSS
(1) Die Angebote des AN sind freibleibend, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart wurde. (2) Wünscht der AG eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Angebotes oder Kostenvoranschlages. An das Angebot oder den Kostenvoranschlag ist der AN vier Wochen gebunden, soweit nicht eine kürzere Bindungsfrist vereinbart wird. (3) Die für die Erstellung des Angebotes/des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem AG nur berechnet werden, wenn dies im Einzelfall schriftlich vereinbart ist. (4) Tritt der AN oder der AG nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurück oder löst sich anderweitig vom Vertrag, hat der AN Anspruch auf pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des vereinbarten Preises oder der vereinbarten Vergütung, soweit der AN die Kündigung nicht zu verschulden hat. Dem AG steht der Nachweis eines niedrigeren Schadens offen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens, durch den AN bleibt ausdrücklich vorbehalten. Auf entsprechendes Verlangen des AG hat der AN die Schadenshöhe nachzuweisen. (5) Der Auftrag ermächtigt den AN, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
3. PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Die Preise des AN gegenüber gewerblichen AG sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird in jeweils gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen. Für Verbraucher gibt der AN Endpreise (= Bruttopreise) an. Verpackungs-, Fracht-, Überführungs-, Zulassungskosten, Zölle, Abgaben, Abnahmegebühren - insbesondere die des Technischen Überwachungsvereins und der Unfallverhütungsvorschriften - und Versicherungen sind gesondert zu zahlen. Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet. (2) Skonto- und Rabattzusagen gibt es nicht, es sei denn, diese werden schriftlich vereinbart. (3) Der AN ist bei neuen Aufträgen (= Anschlussaufträgen) nicht an die vorhergehenden Preise gebunden, es sei denn, die Parteien haben einen anders lautenden Rahmenvertrag geschlossen. (4) Der Rechnungsbetrag ist bei Abnahme des Vertragsgegenstandes (vgl. Punkt 4) zur Zahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung. Abweichende Regelungen, insbesondere eine Ratenzahlung, sind schriftlich zu vereinbaren. (5) Werden Ratenzahlungen vereinbart, so wird der jeweils geschuldete Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig, wenn der AG mit einer Rate länger als 14 Tage ganz oder teilweise in Rückstand gerät. Gleiches gilt, wenn der AG einen Eigeninsolvenzantrag stellt. (6) Nach Verzugseintritt wird für jede Mahnung des AN eine pauschale Mahngebühr in Höhe von 10,00 EUR erhoben, wobei dem AG ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. (7) Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln durch den AN bleibt vorbehalten. Schecks oder Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; sämtliche damit verbundenen Kosten hat der AG zu tragen. (8) Gegen Ansprüche des AN kann der AG nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht des AG ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.4. TERMINE, FERTIGSTELLUNG UND ABNAHME
(1) Die Liefer- und Fertigstellungstermine des AN sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich so bezeichnet werden. Der AN ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, hat der AN unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen. (2) Höhere Gewalt, durch Sturm, Feuer, Hochwasser oder sonstigen Umweltschäden bei dem AN oder Lieferanten des AN eintretende Betriebsstörungen, z.B. durch Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen oder Energiemangel, die den AN ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Auftragsgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern die oben genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Der AN ist jedoch soweit möglich und zumutbar verpflichtet, den AG über die Verzögerung zu unterrichten und ihm auf Wunsch den Auftragsgegenstand auch vor Fertigstellung gegen Bezahlung der Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen auszuhändigen. (3) Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den AG erfolgt im Betrieb des AN, soweit nichts anderes vereinbart ist. (4) Wünscht der AG Abholung oder Überführung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Kosten und Gefahr, die Haftung bei Verschulden des AN bleibt jedoch unberührt. (5) Der AG kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er es schuldhaft versäumt, den Auftragsgegenstand innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung abzuholen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Tages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Arbeitstage. Während des Annahmeverzuges des AG hat der AN nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. (6) Gerät der AG in Annahmeverzug kann der AN je angefangenem Tag eine Aufbewahrungsgebühr in Höhe von 15,00 € netto zuzüglich Mehrwertsteuer berechnen, wobei dem AG ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, dass die Gebühr nicht bzw. nur in geringerer Höhe entstanden ist. Der Vertragsgegenstand kann nach freiem Ermessen des AN auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des AG.
5. HAFTUNG
(1) Jegliche Haftung des AN wegen Verletzung seiner vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Nur für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der AN auch bei leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung ist insoweit jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. (2) Eine Haftung des AN ohne Verschulden ist ausgeschlossen. Garantien werden von dem AN nicht übernommen. (3) Die Haftung des AN für den Verlust von Geld, Wertpapieren, Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
6. EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Lieferungen und ein- oder angebautes Zubehör bzw. Ersatzteile bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher bestehender Forderungen gegen den AG Eigentum des AN. im Falle eines Kontokorrentverhältnisses bei Verträgen mit Unternehmern bezieht sich der Vorbehalt auf den anerkannten Saldo. (2) Während des Eigentumsvorbehaltes des AN gilt: a) Der AG ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere sie auf seine Kosten gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden ausreichend zum Zeitwert zu versichern. Sofern Pflege- oder Wartungsarbeiten erforderlich sind, hat der AG diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Gleiches gilt für notwendig werdende Reparaturen. b) Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der AG dem AN unverzüglich mitzuteilen; ebenso etwaige Beschädigungen, den Verlust oder die Vernichtung der Ware. c) Zu Verpfändungen oder zur Sicherungsübereignung der Vorbehaltswarte ist der AG ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des AN nicht berechtigt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der AG den AN unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Anzeige sind die dem AG ausgehändigten Unterlagen (z B. das Pfändungsprotokoll) beizufügen sowie die gepfändeten Gegenstände und die Anschrift der Pfandgläubiger zu benennen. Aus der Beeinträchtigung resultierende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des AG, soweit sie nicht von Dritten zu tragen sind. d) Der AG ist zur Veräußerung, Vermietung oder anderweitigen Überlassung der Vorbehaltswahre sowie zur Veränderung der Vorbehaltsware nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des AN berechtigt. Für den Fall der Veräußerung der Vorbehaltsware tritt der AG bereits jetzt die Kaufpreiszahlung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den AN ab. Zur Einziehung der Forderung ist der AG nicht ermächtigt, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung des AN vor. Der AN verpflichtet sich jedoch, die Forderung solange nicht einzuziehen, wie der AG seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem AN nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. e) Wird die Ware mit anderen, nicht im Eigentum des AN stehenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwirbt der AN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu den anderen Gegenständen. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache. f) Der AN verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des AG freizugeben, wenn der realisierbare Wert der 120 % der zu sichernden Forderung übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem AN. (3) Kommt der AG seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, stellt er einen Eigeninsolvenzantrag oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder eine andere Maßnahme nach der Insolvenzordnung angeordnet, wird die gesamte Restforderung sofort fällig.
7. ZURÜCKBEHALTUNGS- UND PFANDRECHT
Dem AN steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem AG gehört.
8. GEWÄHRLEISTUNG/VERJÄHRUNG
(1) Der AG hat jegliche Mängel schriftlich anzuzeigen. (2) Der AG, der nicht Verbraucher ist, hat den Vertragsgegenstand unverzüglich auf Sachmängel zu untersuchen und Mängel gegenüber dem AN schriftlich zu rügen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als vertragsgemäß geliefert und der AG ist insoweit mit der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur für offensichtliche, ohne weiteres erkennbare Mängel, die nicht innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme angezeigt werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der schriftlichen Mängelrüge. (3) Soweit dem AN Gewährleistungsansprüche gegen Lieferanten zustehen, beschränkt sich die Gewährleistung des AN gegenüber dem AG, der Unternehmer ist, auf die Abtretung der Ansprüche gegen den Lieferanten. Der AG nimmt die Abtretung an. (4) Soweit ein Mangel an dem Vertragsgegenstand vorliegt, steht dem AG zunächst nur ein Recht auf Nacherfüllung zu. Zudem behält sich der AN vor, zwischen Nachlieferung und Nachbesserung zu wählen. Im Falle der Mängelbeseitigung trägt der AN die dazu erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, aber nur soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Dem AG bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, nach fehlgeschlagener Nachbesserung, insbesondere wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den AG weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, zwischen Minderung und Rücktritt wählen. (5) Nimmt der AG den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen im Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält. (6) Die Gewährleistungsansprüche eines Unternehmers - auch wenn Gegenstand des Auftrags die Lieferung einer neu herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sache ist - verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Fällt dem AN Vorsatz zur Last, gelten die gesetzlichen Verjährungsregeln. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
9. RÜCKTRITT
Der AN und der AG sind zum Rücktritt berechtigt, wenn der AN auch nach angemessener Verlängerung im Fall des Punktes 4 (3) nicht leisten kann. Der AN kann ferner nach erfolglosem Ablauf einer dem AG gesetzten angemessenen Frist von dem Vertrag insbesondere zurücktreten, wenn a) der AG seine Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorhalt verletzt bzw. diesen nicht nachkommt (vgl. Punkt 6 (2)); b) nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass der Anspruch des AN auf Bezahlung des vereinbarten Preises durch mangelnde Leistungsfähigkeit des AG gefährdet wird, da der AG seine Zahlungen einstellt oder einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, es sei denn, die Zahlungsansprüche des AN werden durch eine Bürgschaft oder eine sonstige Sicherheit ausreichend gesichert.
10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. (2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten dieses Vertrages ist München, sofern der AG kein Verbraucher ist. Dies gilt auch, wenn der AG Kaufmann ist und keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.